Abiturprüfung

In die Wertung der Abiturprüfung werden die Ergebnisse der fünf Prüfungselemente der Abiturprüfung, also aus fünf Prüfungsfächern oder aus vier Prüfungsfächern und einer besonderen Lernleistung, jeweils vierfach gewichtet einzubringen, so dass sich eine maximal erreichbare Punktzahl von 300 (5 Prüfungsergebnisse x 4 x maximal 15 Notenpunkte) ergibt. Um die Abiturprüfung zu bestehen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

1. Von den maximal erreichbaren 300 Punkten müssen mindestens 100 erzielt werden.

2. In allen schriftlichen Prüfungsfächern muss mindestens je 1 Notenpunkte erreicht sein. (D.h. auch, wenn im mündlichen Prüfungsfach nur 0 Notenpunkte erreicht worden sind, kann die Abiturprüfung noch bestanden worden sein.)

3. In drei der fünf Prüfungsfächer, darunter mindestens einem der doppelt gewichteten Fächer, müssen mindestens je 5 Notenpunkte erreicht sein.

 

In bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung können von der Prüfungskommission ergänzend zur schriftlichen Prüfung mündliche Prüfungen angesetzt werden. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission angesetzt, wenn das Ergebnis sechs oder mehr Notenpunkte unter dem Durchschnitt der Kurshalbjahresbewertungen des jeweiligen Faches liegt oder das Erreichen des Abiturs nur noch auf diesem Wege möglich ist. Eine zusätzliche mündliche Prüfung kann von der Prüfungskommission angesetzt werden, wenn das Ergebnis um sechs oder mehr Notenpunkte über dem Durchschnitt der Kurshalbjahresbewertungen des jeweiligen Faches oder das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unter 05 Punkten liegt. Die Zusatzprüfungen können auch von dem Prüfling beantragt werden.

 

Sofern Ihr eine mündliche Zusatzprüfung in einem der schriftlichen Abiturfächer ablegt, so ergibt sich das Gesamtprüfungsergebnis "P" auf Grundlage der Formel "P = [(2s + m)/3]". Dabei ist "s" der Punktwert aus der schriftlichen und "m" der Punktwert aus der mündlichen Prüfung. (OSV, § 39 Abs. 1) 

 

Sind alle genannten Bedingungen erfüllt, so erhaltet Ihr das „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“.