Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) bietet in §15 in Verbindung mit § 20, § 33 und §39 die Möglichkeit der Einbringung einer besonderen Lernleistung (BLL) in die Abiturbewertung an.
Die besondere Lernleistung gibt Schülerinnen und Schülern mit speziellen Begabungen, Interessen und Kenntnissen die Chance, Leistungen, die nicht dem regulären Lehrplan der Oberstufe entsprechen, in die Abiturprüfung einzubringen.
Im Folgenden sind die für die besondere Lernleistung wesentlichen Regelungen zusammengefasst.
A. Die Oberstufenverordnung als formaler Rahmen der besonderen Lernleistung
Die für die besondere Lernleistung relevanten Paragraphen der Oberstufenverordnung lauten:
§ 15 Besondere Lernleistung
(1) Die besondere Lernleistung ist eine Leistung auf Abiturniveau, die die Schülerinnen und Schüler freiwillig und selbständig in der Qualifikationsphase erbringen können. Im Arbeitsumfang muss sie mindestens einem zwei Kurshalbjahre umfassenden Wahlpflichtkurs entsprechen.
(2) Die Zulassung einer Leistung als besondere Lernleistung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die Schülerinnen und Schüler werden im Vorfeld durch die Schule beraten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung und die Zuordnung zu einem der drei Aufgabenfelder […].
(3) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium darzustellen und zu erläutern. Sie darf weder vollständig noch in Teilen in Kursbewertungen einfließen.
(4) Die schriftliche Dokumentation muss spätestens vor Beginn der Abiturprüfung vorliegen. Das Kolloquium findet spätestens in der Zeit der mündlichen Abiturprüfungen statt.
(5) Die Schule unterstützt das Finden und Eingrenzen des Themas sowie das Erbringen der Leistung, die Erstellung der Dokumentation und die Vorbereitung auf das Kolloquium durch entsprechende Konsultations- und Kursangebote und gewährt Hilfe beim Finden von und der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern.
§ 20 Prüfungsfächer
(1) Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen:
1. Das erste und zweite Prüfungsfach werden [...] schriftlich auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden.
2. Die weiteren Prüfungsfächer werden durch die Schülerinnen und Schüler bei Anmeldung zum Abitur benannt und werden auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft. Zulässig sind dabei nur Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe seit Beginn der Einführungsphase durchgängig belegt wurden. Das dritte und vierte Prüfungsfach werden schriftlich, das fünfte Prüfungsfach wird mündlich geprüft. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die verbindliche Erklärung zur Einbringung einer besonderen Lernleistung abzugeben. Sofern die Schülerin oder der Schüler eine besondere Lernleistung einbringt, ersetzt sie eines der schriftlichen Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau […]
(2) Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:
1. Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, kann sie dass Aufgabenfeld abdecken, dem sie [...] zugeordnet wurde.
§ 33 Bewertung der besonderen Lernleistung
(1) Bewertet wird
1. die schriftliche Dokumentation,
2. die Leistung im Kolloquium.
(2) Durch die Prüfungskommission wird ein Fachprüfungsausschuss bestellt, der die Dokumentation und das Kolloquium bewertet […].
(4) Für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 31 entsprechend. Davon abweichend kann das Kolloquium als Gruppenprüfung erfolgen, wenn an der Erstellung der Dokumentation mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren. Die Entscheidung über die Anzahl zugelassener Zuhörerinnen und Zuhörer trifft abweichend von § 25 Abs. 1 die Prüfungskommission. Abweichend von § 25 Abs. 2 kann der Prüfling den Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörer nicht verlangen.
(5) Aus den Bewertungen der Dokumentation und des Kolloquiums wird ein Gesamtergebnis im Verhältnis von 2 : 1 gebildet. Ergibt dies keinen vollen Punktwert, entscheidet der Fachprüfungsausschuss.
§ 39 Block II
(1) In den Block II sind die Ergebnisse der fünf Prüfungselemente der Abiturprüfung, also aus fünf Prüfungsfächern oder aus vier Prüfungsfächern und einer besonderen Lernleistung, jeweils vierfach gewichtet einzubringen.
B. Die Umsetzung der Festlegungen der Oberstufenverordnung
Um den Festlegungen der Oberstufenverordnung gerecht zu werden, gelten folgende Regelungen:
C. Anforderungen an eine besondere Lernleistung
Eine besondere Lernleistung soll formal und inhaltlich mindestens den im Folgenden ausgeführten Anforderungen entsprechen:
Quellenangaben: