Besondere Lernleistung

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) bietet in §15 in Verbindung mit § 20, § 33 und §39 die Möglichkeit der Einbringung einer besonderen Lernleistung (BLL) in die Abiturbewertung an.

Die besondere Lernleistung gibt Schülerinnen und Schülern mit speziellen Begabungen, Interessen und Kenntnissen die Chance, Leistungen, die nicht dem regulären Lehrplan der Oberstufe entsprechen, in die Abiturprüfung einzubringen.

Im Folgenden sind die für die besondere Lernleistung wesentlichen Regelungen zusammengefasst.

 

A.     Die Oberstufenverordnung als formaler Rahmen der besonderen Lernleistung

 

Die für die besondere Lernleistung relevanten Paragraphen der Oberstufenverordnung lauten:

 

§ 15 Besondere Lernleistung

(1) Die besondere Lernleistung ist eine Leistung auf Abiturniveau, die die Schülerinnen und Schüler freiwillig und selbständig in der Qualifikationsphase erbringen können. Im Arbeitsumfang muss sie mindestens einem zwei Kurshalbjahre umfassenden Wahlpflichtkurs entsprechen.

(2) Die Zulassung einer Leistung als besondere Lernleistung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die Schülerinnen und Schüler werden im Vorfeld durch die Schule beraten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung und die Zuordnung zu einem der drei Aufgabenfelder […].

(3) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium darzustellen und zu erläutern. Sie darf weder vollständig noch in Teilen in Kursbewertungen einfließen.

(4) Die schriftliche Dokumentation muss spätestens vor Beginn der Abiturprüfung vorliegen. Das Kolloquium findet spätestens in der Zeit der mündlichen Abiturprüfungen statt.

(5) Die Schule unterstützt das Finden und Eingrenzen des Themas sowie das Erbringen der Leistung, die Erstellung der Dokumentation und die Vorbereitung auf das Kolloquium durch entsprechende Konsultations- und Kursangebote und gewährt Hilfe beim Finden von und der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern.

 

§ 20 Prüfungsfächer

(1) Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen:

1. Das erste und zweite Prüfungsfach werden [...] schriftlich auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden. 

2. Die weiteren Prüfungsfächer werden durch die Schülerinnen und Schüler bei Anmeldung zum Abitur benannt und werden auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft. Zulässig sind dabei nur Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe seit Beginn der Einführungsphase durchgängig belegt wurden. Das dritte und vierte Prüfungsfach werden schriftlich, das fünfte Prüfungsfach wird mündlich geprüft. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die verbindliche Erklärung zur Einbringung einer besonderen Lernleistung abzugeben. Sofern die Schülerin oder der Schüler eine besondere Lernleistung einbringt, ersetzt sie eines der schriftlichen Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau […]

 

(2) Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:

1. Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, kann sie dass Aufgabenfeld abdecken, dem sie [...] zugeordnet wurde.

 

§ 33 Bewertung der besonderen Lernleistung

(1) Bewertet wird

1. die schriftliche Dokumentation,

2. die Leistung im Kolloquium.

(2) Durch die Prüfungskommission wird ein Fachprüfungsausschuss bestellt, der die Dokumentation und das Kolloquium bewertet […].

(4) Für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 31 entsprechend. Davon abweichend kann das Kolloquium als Gruppenprüfung erfolgen, wenn an der Erstellung der Dokumentation mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren. Die Entscheidung über die Anzahl zugelassener Zuhörerinnen und Zuhörer trifft abweichend von § 25 Abs. 1 die Prüfungskommission. Abweichend von § 25 Abs. 2 kann der Prüfling den Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörer nicht verlangen.

(5) Aus den Bewertungen der Dokumentation und des Kolloquiums wird ein Gesamtergebnis im Verhältnis von 2 : 1 gebildet. Ergibt dies keinen vollen Punktwert, entscheidet der Fachprüfungsausschuss.

 

§ 39 Block II

(1) In den Block II sind die Ergebnisse der fünf Prüfungselemente der Abiturprüfung, also aus fünf Prüfungsfächern oder aus vier Prüfungsfächern und einer besonderen Lernleistung, jeweils vierfach gewichtet einzubringen.

 

B.     Die Umsetzung der Festlegungen der Oberstufenverordnung

 

Um den Festlegungen der Oberstufenverordnung gerecht zu werden, gelten folgende Regelungen:

  • Die besondere Lernleistung ist in der Regel in den Kurshalbjahren 11/2 und 12/1 zu erstellen. [vgl. OSV §15 (1)]
  • Die interessierten Schüler stellen am Ende des Kurshalbjahres 11/1 einen Antrag auf Zulassung einer besonderen Lernleistung beim Schulleiter [vgl. OSV §15 (2)]. Die Antragsstellung setzt voraus, dass die betreffende Schülerin/der betreffende Schüler bereits einen Betreuungslehrer für ihre/seine Besondere Lernleistung gefunden hat und das Thema mit diesem Lehrer abgesprochen hat. Zudem ist das Thema einem der drei Aufgabenfelder (vgl. Antrag) zuzuordnen. Es besteht keine Verpflichtung für Lehrer, die Betreuung einer Besonderen Lernleistung zu übernehmen.
  • Der Schulleiter entscheidet zu Beginn des Kurshalbjahres 11/2 - gegebenenfalls nach Rücksprache mit den entsprechenden Betreuungslehrern bzw. Fachkonferenzen - über die Zulassung der Besonderen Lernleistung und die Zuordnung zu den Aufgabenfeldern.
  • Die Fortschritte bei der Erstellung der schriftlichen Dokumentation sind in einem fortlaufenden Protokoll, das von der Schülerin/vom Schüler geschrieben und vom Betreuungslehrer gegengezeichnet wird, festzuhalten.
  • Die schriftliche Dokumentation ist in der Regel spätestens vor den Weihnachtsferien, d.h. kurz am Ende des Kurshalbjahres 12/1 einzureichen. Das Kolloquium findet möglichst bis zu den Winterferien, spätestens aber zum Zeitpunkt der mündlichen Abiturprüfungen statt. [vgl. OSV §15 (3), (4)]. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt eine Fachprüfungskommission für das Kolloquium. Dieser Fachprüfungskommission gehört jedenfalls der Betreuungslehrer an.
  • Eine besondere Lernleistung darf in keiner Weise in die Bewertung einer Halbjahresleistung eingehen. [vgl. OSV §15 (3)].

 

C.     Anforderungen an eine besondere Lernleistung

 

Eine besondere Lernleistung soll formal und inhaltlich mindestens den im Folgenden ausgeführten Anforderungen entsprechen:

  • Der Umfang der Dokumentation einer besonderen Lernleistung beträgt einschließlich Deckblatt, Gliederung und Literaturangaben mindestens 25 Seiten DIN A4 (Schriftgrad 12).
  • Die Dokumentation entspricht formal den Regeln, die für eine wissenschaftliche Hausarbeit an der Universität gelten. (vgl. dazu entsprechende Anleitungen).
  • Die besondere Lernleistung ist eine erkennbar eigenständige gedankliche Leistung und keine bloße Reproduktion von Sekundärliteratur.
  • Die Dokumentation ist in allen Teilen selbständig anzufertigen. Ein entsprechender Vermerk ist am Ende der Dokumentation anzufügen. Der Betreuungslehrer kann Hinweise auf Literatur und Anregungen zur Bearbeitung des Themas geben, darf jedoch an keinem Teil der Dokumentation direkt als Verfasser beteiligt sein.

 

Quellenangaben:

  • Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 24. März 2003
  • Regelungen zur besonderen Lernleistung, RdErl. des MK vom 27.4.1999
  • Empfehlungen und Anregungen zur Bewertung der besonderen Lernleistung, Bek. des MK vom 3.6.1999

 

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